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Garantiebestimmungen

In unserer Zahnarztpraxis in Draßburg steht Ihre Zahngesundheit im Mittelpunkt. Wir bieten Ihnen ein umfangreiches Leistungsangebot der modernen Zahnmedizin und garantieren den Einsatz von modernen Techniken sowie hochwertigen Materialien für Ihren individuellen Zahnersatz. Dabei setzen wir auf Medizinprodukte von zertifizierten Produzenten. Wenn Sie mehr dazu wissen möchten, sprechen Sie uns bitte an. Wir informieren Sie gerne über Bezugsquellen, Zertifikate und Verträglichkeit verwendeter Materialien.


Für in unserer Zahnarztpraxis hergestellten Zahnersatz bieten wir unseren Patienten für folgende Leistungen verlängerte Garantie:

Welche Voraussetzungen gelten für eine Garantieleistung?

Voraussetzung für eine Garantieleistung ist die Einwilligung des Patienten in die von unseren Zahnärzten empfohlene Behandlung. Darüber hinaus bedingen unsere Garantieleistungen eine mindestens einmal jährlich durchgeführte Kontrolle in unserer Zahnarztpraxis in Draßburg, den Erhalt der Mund- und Zahngesundheit, wie z. B. bei Empfehlung der Entfernung von Zahnstein oder Unterfütterung von Prothesen, sowie die aufmerksame Mundhygiene samt täglichem Zähneputzen mit Zahnpasta und Prothesenreinigung mit adäquaten Pflegeprodukten durch den Patienten selbst. Für eine Garantieleistung wird vorausgesetzt, dass kein Trauma sowie keine Knochen- bzw. Weichgewebekrankheiten vorliegen und keine Fehlbelastung der Prothese bzw. des Zahnersatzes stattgefunden hat. Die verlängerten Garantieleistungen sind an die vollständige Begleichung unserer zahnärztlichen Versorgung gebunden.

In welchen Fällen verfällt die Garantie?

Die Garantie verfällt, wenn keine jährliche Zahnarztkontrolle in unserer Zahnarztpraxis in Draßburg durchgeführt wurde. Unzureichende Mundhygiene und stark verunreinigte Prothesen lassen ebenfalls die Garantie verfallen. Darüber hinaus verfällt die Garantie bei Fehlbelastungen der Prothese oder des Zahnersatzes, wie z. B. durch Bruxismus ohne passenden Schutz mit einer Bruxismusschiene trotz Empfehlung oder durch Trauma wie etwa durch Knacken von Nüssen. Nikotinkonsum bei Implantaten, Knochenaugmentationen oder Weichgewebeplastiken lassen die Garantie verfallen. Schäden durch Traumata, die durch Gewalteinwirkung, Kontaktsportarten, Knochen- oder Weichgewebeerkrankungen entstehen sind von der Garantie ausgeschlossen.

Unsere Garantie verfällt auch in folgenden Fällen:

  • Verletzung des Kauapparates durch systemische Krankheiten bzw. deren Behandlung (z. B. durchgeführte Strahlentherapie, Intubation bei OPs)
  • notwendige Wurzelbehandlungen auf Grund einer vorherigen Behandlung mit Füllung oder Kronenpräparation
  • eintretende Allergien gegen dentale Werkstoffe, die vor Behandlungsbeginn nicht bekannt waren oder bekannt gegeben wurden
  • durch psychische Krankheiten bzw. deren Behandlung entstandene Schäden, beispielsweise Mundtrockenheit (Xerostomie) bei Einnahme von Antidepressiva
  • versuchte Reparaturen an der zahnärztlichen Versorgung, die nicht durch Zahnärzte in unserer Zahnarztpraxis in Draßburg durchgeführt wurden

Wann tritt ein Garantiefall ein?

Ein Garantiefall tritt ein, wenn bei einem unserer Patienten innerhalb der Garantiezeit eine Erneuerung der Versorgung des Zahnersatzes aus medizinischer Sicht notwendig wird. Erneuerungsnotwendig in diesem Sinne ist beispielsweise eine Kronenfraktur, die sich nach der Eingliederung innerhalb der Garantielaufzeit ergibt.

Umfang der Garantieleistung

Tritt ein Garantiefall ein, haben unsere Patienten Anspruch auf eine der nachfolgenden Maßnahmen in unserer Zahnarztpraxis. Welche Maßnahme im individuellen Fall zur Anwendung kommt oder ob mehrere Maßnahmen nacheinander angewendet werden, beispielsweise Korrekturversuch mit anschließender Neuanfertigung, wird von unseren Zahnärzten in unserer Zahnarztpraxis festgelegt.

  • Medizinisch adäquate Korrekturmaßnahme: Ziel ist, dass die bestehende Versorgung korrigiert wird und belassen werden kann.
    oder
  • Neuanfertigung bzw. Wiederholung der gleichen Leistung: Diese Maßnahme kann zur Anwendung kommen, wenn eine Korrekturmaßnahme nicht ausreichend ist.
    oder
  • Anrechnung der für die Erstbehandlung selbst getragenen Kosten (Eigenanteil) auf die Folgetherapie: Diese Maßnahme kann zur Anwendung kommen, wenn weder eine Korrekturmaßnahme noch eine Wiederholung der gleichen Leistung ausreicht oder möglich ist. Anspruch auf diese Garantieleistung besteht nur, wenn die Folgetherapie tatsächlich in unserer Zahnarztpraxis in Draßburg durchgeführt wird. Die von einer gesetzlichen Krankenversicherung getragenen Kosten für die Erstbehandlung zählen nicht zum Eigenanteil. Eine erneute Anrechnung auf eine mögliche Dritttherapie ist nicht möglich.

Bedingungen für Anspruch auf Garantieleistung bzw. Kosten

Für einen Anspruch auf Garantieleistung sind eine mindestens alle sechs Monate durchgeführte Prophylaxesitzung mit professioneller Zahnreinigung und eine mindestens alle 12 Monate ergänzende zahnärztliche Kontrolluntersuchung in unserer Zahnarztpraxis Voraussetzung. Garantieleistungsanspruch besteht nur an unserem Standort in Draßburg, wo auch die Erstversorgung durchgeführt wurde. Fünf Jahre nach der Erstversorgung erlischt die Garantie in jedem Fall, auch bei Eintritt eines Garantiefalls. Darüber hinaus sind folgende Bedingungen zu beachten:

  • Ist eine Korrekturmaßnahme oder Leistungswiederholung nicht möglich und wird der Eigenanteil auf die Folgetherapie angerechnet, ist eine Auszahlung des Eigenanteils auch dann ausgeschlossen, wenn die Folgetherapie günstiger sein sollte.
  • Die Garantie umfasst keine Maßnahmen, die durch üblichen Gebrauch erforderlich werden, wie beispielsweise Unterfütterungen der Prothese oder Zahnerneuerungen auf Grund von Abnutzung bzw. Abschliff der Zähne durch natürlichen Prozess (Abrasion).
  • Kein Anspruch auf Garantie besteht, wenn eine Erneuerungsnotwendigkeit nicht mit der Versorgung zusammenhängt, beispielsweise bei Unfall, mutwilliger Zerstörung oder Kariesbildung in einem anderen Zahnbereich.
  • Der Garantiefall ist nach einer endodontologischen Behandlung (Wurzelbehandlung) ausgeschlossen, wenn trotz Aufklärung über die medizinische Notwendigkeit keine Überkronung in den ersten vier Monaten stattgefunden hat.
  • Kosten für Leistungen anderer Zahnärzte werden nicht übernommen. Dies gilt auch, wenn ein Garantiefall eintritt und unser Patient diesen nicht in unserer Zahnarztpraxis einlösen möchte.
  • Der Garantieanspruch erlischt, wenn durch eine andere Zahnarztpraxis ein Eingriff an der durch unsere Zahnarztpraxis durchgeführten Versorgung vorgenommen wurde. Dies gilt nicht für einen Eingriff, bei dem es sich um eine Notfallmaßnahme gehandelt hat, die von unserer Zahnarztpraxis nicht hätte erbracht werden können.

Sie haben Fragen zu unseren Garantiebestimmungen?

Unser Team informiert Sie gerne. Rufen Sie uns einfach an oder .

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